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  • 09.11.2010 | Musterfall

    Die Berechnung des Härteausgleichs

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    In der Praxis kommt es oftmals vor, dass eben mal die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu berechnen ist, um dem Mandanten die steuerliche Auswirkung einer Gestaltung vor Augen führen zu können. Ist der steuerpflichtige Erwerb ermittelt, ist dies an und für sich nicht weiter kompliziert, da hierauf ein in § 19 ErbStG festgelegter Steuersatz anzuwenden ist. Schwierig kann es aber dann werden, wenn genaue Zahlen gebraucht werden und der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten ist.  

    1. Sinn und Zweck des Härteausgleichs

    Durch den in § 19 Abs. 1 ErbStG enthaltenen Stufentarif kann es beim Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze zu einer übermäßigen steuerlichen Belastung kommen. Um dies zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 ErbStG Folgendes vor: Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er  

     

    a. bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der Hälfte oder
    b. bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln,

     

    des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.  

     

    Hinweis: Da der Härteausgleich folglich nur bis zu bestimmten Grenzwerten Anwendung findet, ist zu beachten, dass sich die Grenzwerte für die Steuerklasse II durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 geändert haben.  

    2. Musterfälle

    In den folgenden Beispielen wird die Berechnung des Härteausgleichs für die Steuerklassen I und II veranschaulicht.  

     

    Beispiel 1 zur Steuerklasse I

    Die verwaiste Enkelin EN hat von ihrer Großmutter in 2010 eine Schenkung in Höhe von 715.000 EUR erhalten. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 315.000 EUR.  

     

    Lösung ohne Härteausgleich:  

    Bleibt der Härteausgleich unberücksichtigt, ergibt sich eine Schenkungsteuer in Höhe von 47.250 EUR (15 % von 315.000 EUR).  

     

    Lösung mit Härteausgleich:  

    Ob der Härteausgleich Anwendung findet, kann nach dem folgenden Berechnungsschema ermittelt werden:  

     

     

    (EUR)  

    (EUR)  

    1. Steuerpflichtiger Erwerb  

    315.000  

     

    2. Steuer (15 %)  

    47.250  

     

    3. vorhergehende Wertgrenze  

    300.000  

     

    4. Steuer (11 %)  

    33.000  

    33.000  

    5. Differenz zwischen 2. und 4.  

    14.250  

     

    6. die Wertgrenze übersteigender  

    Betrag (315.000 - 300.000)  

     

    15.000  

     

    7. Bruchteilsermittlung (50 % von 15.000)  

    7.500  

     

    8. Da der unter 7. ermittelte Betrag  

    niedriger ist als der Betrag, der unter  

    5. berechnet wurde, wird die Steuer  

    auch nur insoweit erhoben.  

     

    7.500  

    9. Schenkungsteuer (4. + 8.)  

     

    40.500  

     

     

    Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen kann auch die aktuelle Grenzwerttabelle genutzt werden (Grenzwerttabellen ab 2009 und ab 2010: u.a. FinMin Baden-Württemberg 18.1.10, 3 - 3825/2, Abruf-Nr. 100342). Hier ist nämlich auf einen Blick ersichtlich, ob der Härteausgleich anzuwenden ist. Der Vorteil: Die vorstehenden Punkte 1, 2, 5 und 8 sind entbehrlich.  

     

    Beispiel 2 zur Steuerklasse II

    Nichte N hat von ihrem Onkel O eine Schenkung in Höhe von 730.000 EUR erhalten. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags in Höhe von 20.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 710.000 EUR.  

     

    Lösung ohne Härteausgleich:  

    Bleibt der Härteausgleich unberücksichtigt, ergibt sich eine Schenkungsteuer in Höhe von 213.000 EUR (30% von 710.000 EUR).  

     

    Lösung mit Härteausgleich:  

    Da sich der steuerpflichtige Erwerb nach der Grenzwerttabelle innerhalb der Grenzwerte bewegt, ist der Härteausgleich anzuwenden:  

     

     

    (EUR)  

    (EUR)  

    1. vorhergehende Wertgrenze  

    600.000  

     

    2. Steuer (25 %)  

    150.000  

    150.000  

    3. die Wertgrenze übersteigender Betrag (710.000 - 600.000)  

     

    110.000  

     

    4. Bruchteilsermittlung (50 % von 110.000)  

    55.000  

    55.000  

    5. Schenkungsteuer (2. + 4.)  

     

    205.000  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 188 | ID 139964

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